§
1: Zweck des Vereins
(1) Erhaltung und Förderung der einheimischen Vogel- und Pflanzenwelt. Dies sollte insbesondere geschehen durch Nisthilfen, Winterfütterung, Neuansiedlung früher hier
beheimateter Vögel und Pflanzen sowie die Schaffung von Pflanzenlehrpfaden. (2) Das Wissen über Vögel und Pflanzen in der Bevölkerung zu vergrößern, wobei insbesondere die Jugend
angesprochen werden soll. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist politische und konfessional neutral.
§ 2: Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen: VOGEL- UND PFLANZENSCHUTZVEREIN
OTZENHAUSEN. Nach Eintrag ins Vereinsregister soll der Name den Zusatz e.V erhalten. Sitz des Vereins ist Nonnweiler-Otzenhausen.
§ 3: Mitgliedschaft Mitglied kann jeder werden, der den Verein in Erfüllung seiner Aufgaben
unterstützen möchte.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das
14. Lebensjahr vollendet haben. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Beitrag zu entrichten.
§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Aufgenommen ist, wer auf Grund eines
schriftlichen Antrages vom Vorstand akzeptiert wird. 2) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod b) durch schriftlich erklärten Austritt; c) wenn der jährliche Beitrag bis zum Ende
des Kalenderjahres nicht entrichtet wurde. d) bei schwerem vereinsschädigendem Verhalten, wenn die Mitgliederversammlung dies durch einfache Stimmenmehrheit beschließt.
§ 6: Beiträge DerVerein erhebt einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
Neuaufgenommene Mitglieder zahlen den anteilmäßigen Beitrag für das Kalenderjahr, in dem die
Aufnahme erfolgte.
§ 7: Organe des Vereins
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
§
8: Der Vorstand besteht aus:
(1) Vorsitzender
(2) Vogelwart
(3) Pflanzenwart
(4) Schriftführer
(5) Jugendwart
(6) Hauswart
(7) Werkstattwart
(8) Kassierer
Stellvertreter des Vorsitzenden ist der Vogelwart
§ 9: Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der
Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam.
(2) DerVorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens und die Ausführung der Beschlüsse des Vereins.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
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§
10: Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
Dazu sind alle Mitglieder schriftlich und rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Andernfalls kann der Vorstand innerhalb von 2 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen.
Diese ist ohne Voraussetzungen beschlußfähig. Auf die Besonderheit ist bei der Einladung hinzuweisen
(3) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens
10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen gefordert wird.
§ 11: Aufgabe der Mitgliederversammlung (1 ) Wahl des
Vorstands und zweier Kassenprüfer
(2) Entlastung des Vorstands
(3) Aufstellung des Haushaltsplanes
(4) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
§
12: Modus der Beschlußfassungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefaßt; nur anwesende
Mitglieder sind stimmberechtigt.
(2) Sämtliche Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht wenigstens ein
stimmberechtigtes Mitglied dagegen ist.
(3) Ein Mitglied des Vorstands gilt als gewählt, wenn es im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Andernfalls ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, in dem die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zur Wahl genügt.
(4) Beschlüsse und Diskussionen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich
abzufassen und vom jewiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Miglieder anwesend
ist.
§ 13: Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.
(2)Niemand darf aus der Vereinskasse mehr Vergütung erhalten,als seine nachweisbaren
realen Auslagen betragen.
§ 14: Auflösung des Vereins
(1) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn dies von wenigstens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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